Satzung des Sondervereins zur Erhaltung asiatischer Langkräherrassen

Vorwort

Wir wollen im Geiste aufrichtiger Freundschaft und im Bewusstsein der Verantwortung für das uns anvertraute Kulturgut unsere Zuchterfahrung für die Erhaltung der Langkräherrassen einsetzen. Wir verpflichten uns, diese Rassen unverändert und unverfälscht im Sinne ihrer heimischen Zuchttradition zu erhalten.

Die Aufnahme der Rassen aus anderen Kulturkreisen soll mit Achtung vor deren historischer Entwicklung und der Leistung vergangener Züchtergenerationen erfolgen. Ausländische Rassen sollen ihren nationalen Standard und natürlich auch den Namen des Ursprungslandes beibehalten. Wir wollen den Austausch von Zuchttieren ohne Gewinnstreben vollziehen. Wir versprechen, das Weltkulturerbe der Langkräherrassen zu fördern und zu beschützen, den Tierfreunden über die Medien näher zu bringen und für seine angemessene Würdigung in der Gesellschaft zu werben.

§1 Name

Der Sonderverein (SV) führte zur Gründung den Namen „SV der Züchter asiatischer Langkräher“ und wurde 2013 in „SV zur Erhaltung asiatischer Langkräherrassen“ umbenannt). Er ist kooperatives Mitglied im Verband der Hühner-, Groß- und Wassergeflügelzüchter des BDRG (VHGW).

§2 Sitz und Rechtstellung

Der SV wurde im April 1991 anlässlich des Langkräher-Wettstreits in Marburg gegründet. Der Sitz ist am Wohnort des Vorsitzenden. Der SV soll nicht in das Vereinsregister eingetragen werden.

§3 Ziele des Vereins

Der SV dient der Förderung, Erhaltung und Verbreitung der Langkräherrassen in Anlehnung an den Standard der Ursprungsländer und im Rahmen der Bestimmungen des VHGW, des BDRG und des Tierschutzgesetzes. Die Erhaltung und Weiterentwicklung des besonderen Leistungsmerkmals „lang anhaltendes Krähen" macht es erforderlich, dass von unseren Mitgliedern erwartet wird, nach dem Prinzip „Schönheit und Leistung“ zu züchten. Der SV möchte mit geeigneten Veranstaltungen die Züchtergemeinschaft pflegen. Um diese Ziele zu erreichen, veranstaltet der SV Sonderschauen, Rassebesprechungen, Krähervorführungen und Züchtertreffen. Mindestens einmal im Jahr sind die Mitglieder mit Rundschreiben zu informieren. In jedem Jahr findet am letzten Wochenende des April (oder nach Beschluss in der Jahreshauptversammlung (JHV)) die Krähermeisterschaft in Verbindung mit der Sonderschau statt.

§4 Mitgliedschaft

Jede unbescholtene Person aus dem In- und Ausland kann auf Antrag Mitglied werden. Über die endgültige Aufnahme entscheidet die nächstfolgende JHV. Mit der Aufnahme in den SV erkennt das Mitglied diese Satzung an.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Tod des Mitglieds
  • durch Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres
  • wegen Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung
  • mit Ausschuss durch die Mitgliederversammlung.

Näheres regelt die Ehrenverordnung des BDRG.

§6 Pflichten und Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder zahlen einen jährlichen von der JHV festzusetzenden Beitrag. Der Mitgliedsbeitrag ist dem Kassenwart jährlich auf das Vereinskonto zu überweisen oder bei der JHV zu entrichten. Bei Nichterfüllung der Zahlungspflicht ruhen die Rechte des Mitglieds. Familienmitglieder zahlen den halben Betrag, Jugendliche sind beitragsfrei. Vollmitglieder, Familienmitglieder und Jugendliche haben gleiche Rechte.

§7 Ehrungen

Mitglieder, die sich um den SV besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes und Beschluss der JHV zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Näheres regelt die Ehrenverordnung des VHGW.

§8 Die Mitgliederversammlung

Oberstes Beschlussorgan ist die Mitgliederversammlung, i.d.R. die Jahreshauptversammlung, der die folgenden Aufgaben obliegen:

  1. Entgegennahme der Jahresberichte einschließlich des Kassenberichts und die Entlastung des Vorstandes
  2. Wahl der Kassenprüfer und des Vorstandes,
  3. Genehmigung der Versammlungsprotokolle,
  4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  5. Genehmigung des Haushaltsvorschlags,
  6. Aufnahme neuer Mitglieder,
  7. Beschlussfassung über Anträge an den SV.

Ausführungsbestimmungen für die Mitgliederversammlung:

  1. Die JHV ist jährlich einmal vom Vorsitzenden mit schriftlicher Einladung mit einer Frist von 3 Wochen einzuberufen.
  2. Die Einladung muss enthalten: Die Tagesordnung, evtl. Anträge zur Satzungsänderung und ggf. Anträge zum Ausschluss eines Mitglieds.
  3. Ort und Zeitpunkt der JHV werden i.d.R. im Anschluss an die Krähermeisterschaft festgelegt.
  4. Eine außerordentliche (ao.) Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand oder ein drittel der Mitglieder dies verlangen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel der eingeschriebenen Mitglieder anwesend sind.
  6. Die Versammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  7. Anträge an die JHV müssen mindestens eine Woche vorher beim Vorsitzenden eingehen.
  8. Anträge zu §3, 4 und 5 bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.
  9. Über die JHV ist ein Protokoll zu erstellen, das alle Beschlüsse und wesentlichen Redebeiträge in Kurzform enthält.
  10. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

§9 Der Vorstand des SV ist ausführendes Organ, er besteht aus:

  1. dem Vorsitzenden
  2. dem Stellvertreter des Vorsitzenden
  3. dem Schriftführer
  4. dem Kassenwart
  5. und dem Protokollführer

Ausführungsbestimmungen zu §9:

Die Vorstandsmitglieder werden von der JHV für 5 Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder arbeiten vertrauensvoll zusammen und vertreten sich gegenseitig. Der Vorstand tritt bei Bedarf zusammen und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen und auf Antrag der JHV bekannt zu geben. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Auslagen und Reisekosten können ersetzt werden. Die nachträgliche Genehmigung durch die JHV ist erforderlich.

§10 Aufgaben der Vorstandsmitglieder

  1. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter sind die gesetzlichen Vertreter des SV.
  2. Dem Vorsitzenden obliegt die Geschäftsführung des SV, die Einberufung und Leitung der JHV und der Vorstandssitzungen.
  3. Der Schriftführer führt die Mitgliederliste und erstellt Jahresmeldungen an den VHGW. Er versendet die Rundbriefe an die Mitglieder.
  4. Der Kassenwart besorgt die Finanzen des SV nach den Beschlüssen der JHV. Er kassiert die Beiträge und weitere Zuwendungen. Er fertigt den Jahresabschlussbericht und den Haushaltsvorschlag für das nächste Geschäftsjahr. Das Geschäftsjahr beginnt und endet jeweils mit der JHV. Der Kassenwart legt die Kassenunterlagen den gewählten Prüfern zur Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit vor.
  5. Der Protokollführer fertigt die Protokolle der Mitglieder- und Vorstandsversammlung und hält das Wesentliche des Jahresablaufs in einem Kurzbericht fest.

Diese Satzung wurde durch den Beschluss der JHV am 27.04.2002 in Holzhausen / Homberg-Efze einstimmig beschlossen.

Für die Richtigkeit:
Andreas Brinkmann, Protokollführer
Wolfgang Vits, 1. Vorsitzender